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Donnerstag, 5. Dezember 2013

Kein Streikverbot per Gesetz!

Rettet die Gewerkschaftsfreiheit – Kein Streikverbot per Gesetz! 

CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, den „Grundsatz der Tarifeinheit“ per Gesetz festzuschreiben. Was so harmlos daherkommt, ist in Wirklichkeit eine Beschneidung von Grundrechten der Arbeitnehmer. Wir fordern die Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf, kein Gesetz zur beschließen, das in die Gewerkschaftsfreiheit eingreift und das Streikrecht von Hunderttausenden von Arbeitnehmern in Berufs- und Fachgewerkschaften aushebelt.

Unter der Überschrift „Tarifeinheit gesetzlich regeln“ heißt es im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD wörtlich:
 „Um den bestehenden Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken, wollen wir den Grundsatz der Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich festschreiben. Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen.“

Dahinter verbirgt sich die Forderung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) – unterstützt durch die Spitze des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) – nach einem Gesetz zur Degradierung von Berufs- und Spartengewerkschaften. Schon im Juni 2010 präsentierten BDA und DGB gemeinsam eine gesetzliche Regelung zur Festschreibung der Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip. Danach soll in einem Betrieb nur noch derjenige Tarifvertrag zur Anwendung kommen, an den die Mehrzahl der Gewerkschaftsmitglieder in diesem Betrieb gebunden ist. Die zahlenmäßig unterlegene Gewerkschaft würde durch eine solche Erzwingung der Tarifeinheit faktisch ihrer tarifpolitischen Eigenständigkeit beraubt. Darüber hinaus soll sich die Friedenspflicht für die Laufzeit des vorrangigen Tarifvertrages auch auf Tarifverträge der kleineren Gewerkschaft erstrecken. Damit würden vor allem Mitglieder von selbstbewussten Berufs- und Spartengewerkschaften, die meist nur einen bestimmten Teil der Belegschaft vertreten, einer uneingeschränkten Friedenspflicht unterworfen.

Sollte eine solche Regelung Gesetz werden, hätten die Unternehmerverbände ihr erklärtes Ziel erreicht, „durch die Hintertür“, nämlich über eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes, erstmalig im bundesdeutschen Recht ein Streikverbot zu verankern.

Begründung:
In den zurückliegenden drei Jahren sind die Forderungen nach einer gesetzlich verordneten Tarifeinheit regelmäßig ins Leere gelaufen. Zu groß waren die verfassungsrechtlichen Bedenken. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil zur Anerkennung der Tarifpluralität vom 7. Juli 2010 (4 AZR 537/08) keinen Zweifel daran gelassen, dass die Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.

Koalitionsfreiheit bedeutet: Arbeitnehmer können sich ihre Gewerkschaft frei aussuchen und die von ihnen beauftragten Gewerkschaften können – sofern sie tarifmächtig sind – Tarifverträge aushandeln. Das Recht, Gewerkschaften zu gründen, gilt „für jedermann und für alle Berufe“ (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz). Dazu gehört auch das Recht zum Streik in Tarifauseinandersetzungen – unabhängig davon, ob für Tarifverträge anderer Gewerkschaften im gleichen Betrieb eine Friedenspflicht gilt. Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik wären nicht mehr als "kollektives Betteln“ (Bundesarbeitsgericht 1984).

Die Folgen einer verordneten Tarifeinheit hat das BAG in seinem Urteil vom 7. Juli 2010 sehr klar beschrieben: Die Verhandlungsposition der betroffenen Gewerkschaft werde ebenso geschwächt wie ihre Attraktivität, Mitglieder zu werben oder zu erhalten. Mit anderen Worten: Eine Gewerkschaft, deren Tarifverträge durch den Zwang zur Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip entwertet werden und die sich dem Tarifdiktat einer zahlenmäßig größeren Gewerkschaft im Betrieb beugen muss, verliert an Akzeptanz, Attraktivität und Bedeutung - und ist damit in ihrer Existenz bedroht. In ihren Auswirkungen würde eine solche Regelung nur noch durch ein Verbot unliebsamer Gewerkschaften übertroffen.

Die Behauptung ist einfach unwahr, eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit sei notwendig, „um den bestehenden Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken“ (Koalitionsvertrag). Tarifpluralismus ist der grundgesetzlich vorgesehene Normalfall und seit Jahren gelebte Realität in der Bundesrepublik Deutschland. So verhandelt beispielsweise der Marburger Bund mit Krankenhausträgern Tarifverträge für die angestellten Ärztinnen und Ärzte und die Vereinigung Cockpit mit Fluggesellschaften Tarifverträge für die Piloten.

Nicht die Berufs- und Fachgewerkschaften sind verantwortlich für die von den Unternehmerverbänden beklagte „Zersplitterung der Tariflandschaft“, sondern die Arbeitgeber selbst. Durch die von den Arbeitgebern aktiv betriebene Zersetzung der Flächentarifverträge zu Gunsten von Verbands- und Haustarifverträgen, die mittlerweile fast 50 Prozent aller gültigen Tarifverträge ausmachen, haben sie selbst zu der Zerklüftung beigetragen, die sie nun so wortreich beklagen. Nach Angaben des BMAS-Tarifregisters (Stand: 31.12.2012) haben 10.116 Unternehmen Firmen-Tarifverträge abgeschlossen, im Jahr 1990 lag deren Anzahl noch bei rund 2.550.

Mit einem Gesetz zur Festschreibung der Tarifeinheit würden sich die Koalitionsparteien auch ins eigene Fleisch schneiden. Man kann nicht auf der einen Seite im Koalitionsvertrag eine „Fachkräfteoffensive“ ankündigen und auf der anderen Seite fachspezifischen Gewerkschaften jeden tarifpolitischen Handlungsspielraum nehmen.

Die Gewerkschaftsfreiheit gilt ausnahmslos für alle Arbeitnehmer in diesem Land. Tarifautonomie und Streikrecht sind unteilbar und keine Privilegien, die nach Gutdünken der Unternehmerverbände verliehen werden!

Deshalb fordern wir die Koalitionsparteien im Deutschen Bundestag auf, kein Gesetz auf den Weg zu bringen, das die Tarifeinheit im Betrieb erzwingt und damit die freie gewerkschaftliche Betätigung faktisch außer Kraft setzt!


Im Namen aller Unterzeichner/innen.
Berlin, 28.11.2013 (aktiv bis 27.05.2014) 

 

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