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Mittwoch, 9. April 2014

GDL - Forderungen der Basis kaum noch erkennbar

[ 08.042014 - www.indemore-gdl.de ]

GDL-Tarifabschluss: Welch kläglicher Überrest!

Bereits zu Beginn des Jahres hatte InDemoRe-GDL den seinerzeitigen Stand der Tarifver­handlungen zu einem von der GDL-Basis ge­forderten „Zukunft-Tarifvertrag“ einer kriti­schen Bewertung unterzogen. Wir kamen dabei unter ande­rem zu dem Ergebnis, dass die wesent­lichen, in Form basisori­entierter Beschlüsse der letzten GDL-Generalversammlungen erho­benen ta­rifpolitischen Forderungen durch die GDL-Führung weitgehend fallengelassen wor­den wa­ren. Und das nachweislich ohne demokra­tische Legitimation. Ein Rundschreiben des GDL-Bundesvorsit­zenden an die GDL-Amtsinhaber/innen vom 24.03.2014, in dem die ver­einbarten Inhalte des neuen Tarifvertrages skizziert sind, zeigt nun in krasser Weise, dass die von InDemoRe-GDL vorgenomme­nen Einschätzungen realistisch waren und die damit ein­gehenden Befürchtun­gen weitgehend eingetreten sind. Nicht nur, dass das „Er­reichte“ auf kaum einen Prozent al­ler im DB-Konzern beschäftigten Lokomotivführer anwendbar sein wird, selbst diese von traumatischen Ereignissen belasteten Kolleginnen und Kollegen wer­den sich des Eindrucks kaum erwehren können, dass dieser Tarifvertrag im Grunde genom­men auf das freiwillige Verlassen des Konzerns abzielt.
Kritik würdig ist nicht nur der magere wie unverbindliche Inhalt dieses „Tarifvertra­ges über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit“, sondern viel­mehr jene feh­lenden Inhalte, über die zum Zeitpunkt des eigenmächtigen Abbruchs der Tarifverhandlun­gen durch den GDL-Bundesvorsitzenden Weselsky im März 2012 bereits Einverneh­men mit dem Arbeitgeber be­stand. Im Einzelnen handelt es sich dabei um fol­gende Positio­nen:
  • Kündigungs- und Einkommensschutz bei beruflich bedingter Unfähigkeit, die bisheri­ge berufliche Tätigkeit auszuüben, so bei Verlust der persönlichen Eignung durch Ei­senbahnunfälle, bei Verlust der persönlichen Eignung durch traumatische Ereig­nisse und bei Verlust der persönlichen Eignung als Folge einer Krankheit in Verbin­dung mit der beruflichen Belastung. Der Schutz setzt auf dem Niveau des § 61 Abs. 2 LfTV auf. Gegenüber den bisherigen Regelungen ist eine verbesserte regionale Ausprägung des Schutzes vorgesehen.
  • Kündigungs- und Einkommensschutz bei einer aus anderen, als beruflichen Ursa­chen herrührender Unfähigkeit, die bisheri­ge berufliche Tätigkeit auszuüben, so bei Verlust der persönlichen Eignung durch Freizeitunfälle, bei Verlust der persönlichen Eignung durch Krankheiten, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Belastung stehen. Die­ser Schutz wird gegebenenfalls in abgestufter Form beschrieben.
  • Unternehmensübergreifende Bestandssicherung im SPNV für den Fall, dass Betrei­berwechseltarifvertrag nicht greift, bei­spielsweise wenn Konzept des neuen Betrei­bers (neues Fahrzeugkonzept) oder des Aufgabenträgers (Taktausdünnung) weni­ger Personal vorsieht und dadurch mehr Bewerber als Arbeitsplätze beim neuen Betrei­ber entstehen.
  • Beschäftigungssicherung im Falle von Rationalisierung und Regelungen für die Be­wältigung von Konjunkturschwankungen, einschließlich Regelung zur betrieblichen Arbeitszeitabsenkung (eBV).
  • Regelungen zu lebensphasenorientierter Berufsentwicklung einschließlich alters- und/oder gesundheitsbedingter Ausstiegs­option, sowie Regelungen  zu abnehmen­der Arbeitsbelastung bei steigendem Alter, in Verbindung mit Regelungen zum glei­tenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand (z.B. Teilzeit im Alter).
  • Regelungen zu Elternzeit und Pflegezeit (pflegebedürftige Familienangehörige).
  • Regelungen zu Qualifizierungsfragen, die über die Regelungen des Teil E LfTV hin­ausgehen, so unter anderem konkrete Qua­lifizierungsansprüche im Falle von Fahr­dienstuntauglichkeit oder Qualifizierungsansprüche zur beruflichen Veränderung (Kar­riereentwicklung).
  • Weiterentwicklung von Arbeitszeit- und Arbeitsplatzgestaltung, die sich an Arbeitsme­dizin und Prävention orientieren, ein­schließlich der Förderung persönlicher Präventi­onsmaßnahmen (z.B. Gesundheitsprogramme) und Maßnahmen, die den Er­halt der Beschäftigungsfähigkeit fördern
  • Grundsätze für den künftigen Umfang und die Gestaltung der Berufsausbildung zur Unterstützung einer bedarfsgerechten Personalpolitik. Regelungen zur Gewinnung und Ausbildung von Lokomotivführern (Ausbildungsoffensive).
  • Grundsätze zur Förderung der betrieblichen Transparenz über Arbeitsplatzbedarf und Bestandsentwicklung, im Besonderen Regelungen zur Nachvollziehbarkeit der Perso­nalbedarfsplanung und Personalentwicklungsplanung.
  • Neuausrichtung der Abfindungsvoraussetzung und stärkere Berücksichtigung der Mo­bilitätsförderung (Neugestaltung von Bedingungen zum freiwilligen Ausscheiden bei der DB mit garantierter Abfindungszahlung).
Um an dieser Stelle nicht falsch verstanden zu werden: Es handelt sich bei vorgenannten Punkten nicht um den derzeit aktuellen Tari­fabschluss der GDL oder etwa um Inhalte aus dem DemografieTV der EVG. Es handelt sich explizit um Auszüge aus einem Vortrag zur Betriebsrätekonferenz im März 2012 zur Darstellung des damaligen Verhandlungsstandes mit der DB zum ZukunftTV. Ein Verhandlungsstand, der verbindlich einherging mit den For­derungen der GDL-Basis, wie einige nachstehende Auszüge aus Veröffentli­chungen der GDL aufzeigen:
VORAUS-Artikel, Ausgabe 10/2011
(…) „Im ZukunftTV werden die Eckpunkte für alle wesentlichen sozialen Aspekte des ge­samten Berufslebens im DB-Konzern geregelt. Bereits beim Übergang von der Schule in den Beruf steht die Gewinnung künftiger Fachkräfte im Vordergrund. Im weiteren Verlauf des Arbeitslebens sollen Familie und Beruf sowie altersgerechtes Arbeiten viel stärker in den Vordergrund gerückt werden. Beim Übergang in die Rente sollen Altersteilzeitregelun­gen geschaffen werden. Diese sollen so ausgerichtet werden, dass die Kompetenz und die Er­fahrungen älterer Arbeitnehmer so umfangreich wie möglich weitergegeben werden können. Der ZukunftTV wird auch die Grundlagen der längst überfälligen konzerneinheitli­chen Be­wertung des Arbeitsplatzbedarfs legen. Damit wird die Personalplanung im DB-Konzern end­lich auf ein einheitliches und der betrieblichen Realität entsprechendes Ni­veau gebracht.
Der ZukunftTV wird außerdem den Schutz bei Rationalisierungsmaßnahmen, Konjunktur­schwankungen und bei gesundheitlichen Be­einträchtigungen regeln.“ (…)
GDL-Aushang Fakten vom 24.07.2013
(…) „Jetzt kommt Bewegung in die Sache. Die GDL forderte:
einen dauerhaft und regional ausgeprägten Schutz im LfTV bei Arbeitsunfällen/Fahrdienst­untauglichkeit/Rationalisierung, den dauer­haften Erhalt der Schutzmechanismen durch den LfTV und den ZukunftTV, eine stärkere regionale und örtliche Ausprägung der Arbeitsplatz­angebote in den Transportbereichen, eine realistische Personalplanung mit dem Ziel, die Dauerbelastung zu senken, die Leistungsverteilung auf der Grundlage einer realisti­schen Bedarfsdeckung, das Beenden der „Landverschickung“ durch Akzeptanz und Wert­schätzung der Lokomotivführer und eine Altersteilzeit unter Berücksichtigung der speziel­len Erforder­nisse des Fahrdienstes.
Es wurde somit ein Fahrplan vereinbart, der ein ernsthaftes Interesse des Arbeitgebers an einer Einigung erkennen lässt.“ (…)
VORAUS-Ausgabe 10/2013 Editorial
(…) „Und da ist da noch die unendliche Geschichte mit dem ZukunftTV. Seit April 2011 ver­handeln wir über ein Werk, das aus Sicht der Arbeitgeber und der EVG die Landverschi­ckung nach dem ehemaligen BeSiTV einfach nur fortsetzen soll. Wir hingegen stellen darauf ab, in einer Zeit mit Ausschreibungswettbewerben im Regionalverkehr und Milliardengewin­nen im DB Konzern neue Instrumente zu schaffen, um die verfehlte Personalpo­litik des Kon­zerns in rechte Gleis zu bringen.“ (…)
Nun zu den Fakten der am 20. März 2014 vereinbarten Vertragsinhalte:
  • Lokomotivführer, die in Folge traumatischer Ereignisse ihren Beruf nicht mehr aus­üben können, erhalten eine berufslebenslange Entgeltsicherung in Höhe von 100 Pro­zent des ehemaligen Tabellenentgelts.
  • Lokführer, die in Folge von Traumatisierung, Arbeits- oder Freizeitunfällen dauerhaft ihre Eignung verlieren, erhalten ein Wahlrecht zwischen der berufslebenslangen DB-Beschäftigungssicherung und einer Abfindung.
  • Es werden Abfindungen für unterschiedliche Gruppen fahrdienstuntauglicher Lokfüh­rer eingeführt.
  • Der bereits bestehende Vorrang für ortsnahe Vermittlung auf einen DB-Arbeitsplatz wird für Lokomotivführer, deren Fahr­dienstuntauglichkeit zum Beispiel auf Traumati­sierung oder Arbeitsunfall beruht, weiter ausgebaut.
Zweifellos stellt eine berufslebenslange Absicherung des Tabellenentgelts für Lokomotivfüh­rer, die aufgrund traumatischer Ereignisse ihren Beruf nicht mehr ausüben können, an sich eine gute Sache dar. Doch kommt bereits an dieser Stelle die erste Untiefe des Tarifvertra­ges zum Vorschein, denn besagte Regelung setzt einen dauerhaften Verbleib im DB Kon­zern und spätestens nach 24 Monaten die Annahme eines zumutbaren Arbeitsplatzes vor­aus. Üblicherweise wurden derartige Offerten der Arbeitgeberseite von der GDL bislang mit dem Vorbehalt „Jeder Arbeitsplatz kann zumutbar gemacht werden“ abgewiesen. Im vorlie­genden Vertragswerk hat sich die GDL jedoch aus unerklärlichen Gründen dazu be­reit er­klärt, eine solch unverbindliche Regelung auch noch zu tarifieren.
Auch das Recht, mittels einer im Vorwege feststehenden Abfindungssumme den DB Kon­zern verlassen zu können, könnte im Grunde akzeptiert werden. Doch sollte jedem klar sein, dass Abfindungen voll versteuert werden müssen, im Regelfall eine Sperr- und Ruhe­zeit beim sich anschließenden Arbeitslosengeld nach sich ziehen und Vergünstigungen wie etwa Fahrvergünstigungen auszugleichen ist.
Emotional hochgekocht wurde durch die GDL in den zurückliegenden Monaten das ultimati­ve Thema „Landverschickung“, ein An­sinnen der Arbeitgeberseite, welches auf gar kei­nen Fall akzeptiert werden könne. Nun kann wohl kaum die Rede davon sein, dass durch einen diesbezüglichen Schutz von 10 Monaten bei allgemeiner, bzw. 24 Monaten bei be­ruflich be­dingter Fahrdienstuntauglich­keit das Thema „Landverschickung“ auch nur an­satzweise ge­löst worden ist. Fakt ist aber immerhin, dass die bereits 2012 ausgehandel­ten, angeblich so gravierend schlechten und arbeitgeberseitig später im DemografieTV mit der EVG vereinbar­ten Bestimmungen zur Beschäftigungssicherung aufgrund gesund­heitlicher dauerhafter Leis­tungseinschränkungen (Fahrdienstuntauglichkeit) nun auch für Lokomotivführer zur Anwen­dung kommen werden. Tariftechnisch gesehen wurden dazu die Phasen zur Beschäftigungs­sicherung aus dem DemografieTV lediglich zeitlich etwas modifiziert Zwischen der ersten Phase nach Feststellung dauerhafter Fahrdienstuntaug­lichkeit, der „Betriebsspezifischen Phase“, in der das Betriebliche Eingliederungsmanage­ment (BEM) abläuft und der „Orientie­rungsphase I“, in der erstmalig ein Arbeitsvertrag zur beruflichen Neuorientierung zur Anwen­dung kommt, wurden eine einmonatige Entschei­dungsphase, in der sich der Betroffene zum Verlassen des DB-Konzerns per Abfindung entscheiden kann, sowie eine fünfmo­natige Übergangsphase eingeführt. Während dieser Phasen gilt die beschrieben Entgeltsicherung, wie im Übrigen auch im Demogra­fieTV festgeschrieben. Dieser kennt lediglich die Entschei­dungsphase und die Übergangsphase (noch) nicht.
Fazit: Aus dem umfangreichen, von der GDL-Basis durch entsprechende Beschlüsse ge­schnürten Forderungspaket ist lediglich ein einziger Punkt, nämlich jener, der dem nun aus­gehandelten Tarifvertrag seinen Namen „Bedingungen der Beschäftigungssicherung bei Ver­lust der Fahrdiensttauglichkeit“ verliehen hat, annähernd umgesetzt worden. Den Anspruch an einen „Zukunfts-TV“ kann die­ses Vertragswerk demnach bei Weitem nicht er­füllen. Allein schon deswegen, weil der vorliegende Tarifvertrag keinerlei Schutzbestim­mungen zur Be­schäftigungssicherung etwa bei Leistungseinschränkungen, Rationalisie­rungen, Ausschrei­bungsverlusten oder sonstigen Betreiberwechseln vorsieht. Risiken, de­nen nahezu jeder Lo­komotivführer im DB-Konzern ausgesetzt ist. Doch scheint die GDL-Führung derartige Schutzbestimmungen weitaus weniger gewichtig eingestuft zu haben, als ein rein monetärer Ausgleich bei nachgewiesener dauerhafter Fahrdienstuntauglich­keit. Und das, obwohl von den fehlenden Schutzregeln erheblich mehr Mitglieder betroffen sind, als von einer Fahrdien­stuntauglichkeit aufgrund traumatischer Ereignisse.
Zu dieser Thematik heißt es ganz lapidar in dem erwähnten Rundschreiben des GDL-Bun­desvorsitzenden vom 24.03.2014, dass für „diese Fälle weiterhin die Regelungen in den §§ 12, 22, 37, 45.5, 61 LfTV gelten.“ Ein Blick in eine dieser Tarifstellen zeigt die katastro­phalen Auswirkungen dieses Satzes
§ 12 LfTV Arbeitsbedingungen (auszugsweise):
Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm übertragene Tätig­keit – auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb – des jeweiligen Ar­beitgebers auszuüben, (…)
Zur Beschäftigungssicherung kann der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung im Rah­men der Bestimmungen des AÜG ohne Änderung des Arbeitsvertrags einem anderen Ar­beitgeber zur Arbeitsleistung zugewiesen werden. (…)
Der Tarifabschluss enthält des weiteren keinerlei Regelungen zu den ursprünglichen Forde­rungen für eine lebensphasenorientierte Be­rufsentwicklung und sozialadäquate Gestal­tung der Übergänge in neue Abschnitte des Berufslebens einschließlich auf die speziellen berufli­chen Bedingungen zugeschnittener, alters- und/oder gesundheitlicher Ausstiegsop­tionen, in­klusive Teilzeit im Alter und einer verbesserten betrieblichen Altersversorgung. Ebenso man­gelt es an einer Regelung zum JobTicket bzw. zum langjährig geforderten Fahrtkostenzu­schuss für Lokomotivführer, die ein JobTicket nicht nutzen können. Auch die Schaffung tarifli­cher Grundlagen für die Weiterentwicklung von Arbeitszeit- und Arbeits­platzgestaltungen, die sich an Arbeitsmedizin und Prävention orientieren sowie die Förde­rung persönlicher Präven­tionsmaßnahmen sind ebenso wenig enthalten, wie die Schaf­fung tariflicher Grundsätze für eine bedarfsgerechte Personalpolitik einschließlich der dazu gehörenden Berufsausbildung und weiterer Qualifizierungsregeln, etwa zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit.
Das miserable Ergebnis des nun vorliegenden Tarifvertrages, durch die GDL-Führung selbst­herrlich mit dem Slogan „Beharrlichkeit hat sich ausgezahlt“ untermalt, stellt in Wirk­lichkeit eine eindeutige wie zwanghafte Folge des vom GDL-Bundesvorsitzenden sowie der Mehr­heit des GDL-Hauptvorstandes zu verantwortenden Verlustes von Demokratie und Rechts­staatlichkeit innerhalb der GDL dar.
Man darf nun darauf gespannt sein, mit welchem Stimmergebnis die Tarifkommission der GDL ihr Votum zu dem Vertragsentwurf ab­geben wird. Weitaus interessanter ist jedoch die Frage, wie die Lokomotivführer den Tarifabschluss bewerten werden. Nicht nur jene, wel­che unter die wenigen vereinbarten Regelungen fallen werden, sondern insbesondere jene über­wiegende Anzahl von Kolleginnen und Kollegen, die vergeblich auf eine zumindest teilweise Umsetzung des von ihnen selbst mit formulierten umfangreichen Forderungspa­ketes zu ei­nem wirksamen Zukunft-Tarifvertrages gehofft haben. [ 08.042014 - www.indemore-gdl.de ]

1 Kommentar:

  1. Die Entwicklung war leider schon länger vorhersehbar, aber man beschäftigte sich lieber damit, die unseligen Querelen in der Führungsetage und darüber hinaus auszuleben und dadurch wurden wohl offensichtlich Ressourcen gebunden, die bei der Erstellung des TV dringend benötigt worden wären.

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